Satzung für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Laut Beschluss der Gewährträgerversammlung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR vom 01.12.2021 zur Änderung der Betriebssatzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BerlBG wird die folgende Neufassung der Satzung im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht.
§ 1 - Aufgaben
(1) Allgemeine Aufgaben der Anstalt sind
a) die Durchführung von straßen- und schienengebundenem öffentlichen Personennahverkehr mit Omnibussen, PKW, Straßenbahnen, Eisenbahnen und Bahnen besonderer Bauart sowie Erprobungen und gegebenenfalls Umsetzungen neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel im ÖPNV.
b) das Betreiben von Fährverkehr auf den Berliner Gewässern, eines Omnibus- Ausflugs- und Sonderverkehrs einschließlich einer Vermietung von Fahrzeugen,
c) die Durchführung von Werbung an, auf und in Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichem Straßenland,
d) die Vermietung von Geschäftsräumen in Verkehrsanlagen sowie auf öffentlichem Straßenland.
(2) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung
1. mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,
2. sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,
3. Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben,
4. Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen,
sofern dabei jeweils die im nachfolgenden Absatz 3 festgelegten Grenzen eingehalten werden.
(3) Die Anstalt wird im Wesentlichen für das Land Berlin tätig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen. Die BVG und Unternehmen, auf die sie einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, erbringen öffentliche Personenverkehrsdienste nur auf dem Gebiet des Landes Berlin sowie in dem im Rahmen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg anfallenden grenzüberschreitenden Verkehr.
§ 2 - Stammkapital, Beteiligungen
(1) Das Gezeichnete Kapital beträgt 2.560 Mio. EUR.
(2) Bei Beteiligungen der Anstalt ist eine Haftungsbegrenzung sicherzustellen.
§ 3 - Kostendeckung
Die Anstalt soll ihren Aufwand durch Erträge decken. Sie soll mindestens den Kostendeckungsgrad nach dem Richtwert des Deutschen Städtetages für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs erreichen.
§ 4 - Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt. Er unterliegt den Weisungen der Gewährträgerversammlung
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die von der Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates bestellt und abberufen werden; die Gewährträgerversammlung kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch ohne Vorschlag des Aufsichtsrates beschließen. Die Gewährträgerversammlung ernennt auf Vorschlag des Aufsichtsrates ein Mitglied des Vorstandes zum vorsitzenden Mitglied.
(3) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Gewährträgerversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt insbesondere die Form der Beschlussfassung und die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern.
(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit weder ein Handelsgeschäft betreiben noch ohne Einwilligung des Aufsichtsrates im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder sonstige Nebengeschäfte, die keine Ehrenämter sind, ausüben. Auch sonstige Nebentätigkeiten außerhalb des Geschäftszweiges der Anstalt, die keine Ehrenämter sind, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann diese Aufgabe an den Personalausschuss übertragen.
Die Vorstandsmitglieder werden in der ersten Sitzung des Aufsichtsrates, bei Übertragung der Aufgaben an den Personalausschuss in dessen erster Sitzung, im laufenden Geschäftsjahr diesen über sämtliche ausgeübte Nebengeschäfte und -tätigkeiten sowie Ehrenämter informieren.
Die Vorstandsmitglieder werden gem. § 20 Abs. 1 und 2 BerlBG gegebenenfalls bestehende Interessenkonflikte dem Personalausschuss unaufgefordert und unverzüglich darlegen.
(5) Für die Berichterstattung an den Aufsichtsrat gilt § 90 des Aktiengesetzes.
(6) Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der Anstalt sein.
§ 5 - Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat beschließt über die in § 11 Abs. 3 und 4 BerlBG genannten Gegenstände sowie über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht die Gewährträgerversammlung entscheidet oder dem Vorstand Weisungen erteilt. Maßnahmen der Geschäftsführung stehen ihm nur im Notfall zu, insbesondere bei dauerhafter Verhinderung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat informiert die Gewährträgerversammlung regelmäßig sowie zusätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand bedarf für folgende Geschäfte und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit diese nicht aufgrund einer Weisung der Gewährträgerversammlung erfolgen:
a) der Gründung von Tochterunternehmen, dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie der Ausgliederung von Unternehmen und Unternehmensteilen; nach § 3 Abs. 6 Nr. 4 BerlBG bedarf der Vorstand für Beteiligungen an Unternehmen zusätzlich der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin,
b) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern eine Wertgrenze von 2,5 Mio. EUR überschritten wird.
c) beim Abschluss von Verträgen sowie der Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in besonders bedeutsamen Fällen.
d) beim Abschluss von Verträgen zur Beratung des Unternehmens in strategischen wirtschaftlichen und operativen Angelegenheiten, soweit für das laufende Geschäftsjahr die Wertgrenze von 500.000,00 EUR bei einem Vertragsschluss bzw. 750.000,00 EUR in der Summe sämtlicher Vertragsschlüsse überschritten wird.
Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus bestimmen, in welchen Fällen von besonderer Bedeutung Geschäfte und Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen, sofern keine Weisung der Gewährträgerversammlung vorliegt.
(3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrates schriftlich oder in Textform vor Einleitung der Maßnahme herbeiführen. Zulässig als Textform sind nur IT-, Sicherheits- und datenschutzkonforme E-Mails, Fax oder andere, vergleichbare Medien. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Aufsichtsrat tagt nicht öffentlich.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt.
Sitzungen in fernmündlicher oder elektronischer Form oder fernmündliche oder elektronische Teilnahme an Sitzungen sind zulässig, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Eine Kombination der genannten Sitzungsformen ist ebenfalls möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der bestehenden Interessen einzelner Mitglieder oder des Gremiums insgesamt die Teilnahme oder das Zusammenkommen in einer Präsenzsitzung nicht zugemutet werden kann.
Näheres zu Aufsichtsratssitzungen, Beschlussfassungen und der inneren Ordnung im Übrigen regelt der Aufsichtsrat in eigener Zuständigkeit in seiner Geschäftsordnung.
§ 6 - Beirat
Der Aufsichtsrat bestellt auf Vorschlag seines vorsitzenden Mitglieds den Beirat, der geschlechterparitätisch zu besetzen ist. Der Vorstand soll hierzu gehört werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied des Beirates beruft den Beirat mindestens einmal im Jahr, ferner auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ein und leitet die Sitzung. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung des Beirates erlassen. Die Beiratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung, die durch den Aufsichtsrat festgelegt wird.
§ 7 - Wirtschaftsplan
(1) Der nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BerlBG festgestellte Wirtschaftsplan ist die für die Wirtschaftsführung der Anstalt maßgebende Zusammenstellung aller für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (Erfolgsplan) sowie der gesamten Deckungsmittel und Ausgaben (Finanzplan).
(2) Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss zu gliedern und zu erläutern.
(3) Den Finanzplan ergänzt eine Planungsübersicht für die folgenden fünf Geschäftsjahre.
§ 8 - Veröffentlichung
Der Jahresabschluss und die weiteren in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Unterlagen (wie der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung des Wirtschaftsprüfers und die Erklärung zum Corporate Governance Kodex) werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Berliner Betriebe-Gesetzes, des Handelsgesetzbuches und des Publizitätsgesetzes bekannt gemacht.
§ 9 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, im Dezember 2021
Dr. Matthias Kollatz
Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung
Senator für Finanzen