Mitnahmebestimmungen
Fahrräder, Kinder, Begleitperson für Schwerbehinderte – diese Bestimmungen musst du bei der Mitnahme von Gegenständen und Personen beachten:
Mitnahme von Kindern
Kinder unter sechs Jahren können generell unentgeltlich mitgenommen werden. Auf Fähren ist die Mitnahme auf drei Kinder beschränkt. Kinder unter vier Jahren dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Begleitung einer Person benutzen, die mindestens sechs Jahre alt ist.
Mitnahme von Kinderwagen und Gepäck
Wenn du im Besitz eines gültigen Fahrscheins bist, kannst du einen Kinderwagen und Gepäck kostenfrei mitnehmen.
Schwerbehinderte und Begleitpersonen
Schwerbehinderte Menschen können gemäß Schwerbehindertengesetz § 228 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Zum Nachweis der Berechtigung musst du deinen gültigen Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorzeigen.
Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen werden generell unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht. Zusätzlich zu einer Begleitperson kann in diesem Fall auch ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.
Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel können unentgeltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke ist und die Bauart des Verkehrsmittels die Mitnahme zulässt. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (gehbehindert) und aG (außerordentlich gehbehindert) können in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn ein Fahrrad gem. VBB-Tarif, Teil A, § 11 mitnehmen.
Mitnahme von Fahrrädern
Die ausführlichen Bestimmungen zur Mitnahme von Fahrrädern kannst du hier nachlesen.
Für die Mitnahme eines Fahrrades benötigst du einen Fahrschein des Fahrradtarifs.
Im Tarifbereich Berlin kann ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz eines gültigen Schülertickets Berlin oder eines Azubi-Tickets für die Teilbereiche Berlin AB, BC oder für den Tarifbereich ABC ist und die Beförderungsbedingungen die Mitnahme zulassen. Diese Mitnahmeregelung gilt nicht für persönliche Zeitkarten in Kombination mit dem jeweiligen Tarifbereich ABC bzw. für das Gesamtnetz.
Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahn und der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum befördert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist.
Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller) oder ein Tandem (nur in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn Berlin) mitnehmen.
Mitnahme von Tieren
Grundsätzlich gilt, dass mitgeführte Tiere die Sicherheit des Betriebes nicht gefährden dürfen und Fahrgäste nicht belästigt werden. Im Einzelfall entscheidet das Betriebspersonal über die Beförderung von Tieren.
Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht
sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen
werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hunden in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde, auch die, die sich in der Ausbildung befinden, bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 228 Absatz 6 Nr. 2 SGB I), sind zur Beförderung stets zugelassen.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.